Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

112 Entwurf II. Entwurf III. 
  
eine nur einmalige Aufwendung 
betreffen, für die Dauer der 
Legislatur-Periode festgestellt. 
Artikel 66. 
Zur Bestreitung aller gemein- 
schaftlichen Ausgaben dienen zu- 
nächst die aus den Zöllen, den 
gemeinsamen Steuern und dem 
Post= und Telegraphen-Wesen 
fließenden gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen. Insoweit dieselben durch 
diese Einnahmen nicht gedeckt 
werden, sind sie durch Beiträge 
der einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung auf- 
zubringen, welche von dem Prä- 
sidium nach dem Bedarf aus- 
geschrieben werden. 
Artikel 67. 
Ueber die Verwendung der 
gemeinschaftlichen Einnahmenund 
der Beiträge der Einzelstaaten 
ist von dem Präsidium dem 
Bundesrathe und dem Reichstage 
Rechnung zu legen. 
XII. XIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten Schlichtung von Streitigkeiten 
und Strafbestimmungen. und Strafbestimmungen. 
Artikel 66. gleich Artikel 68. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die 
Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, die 
Erregung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen des 
Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden durch öffent- 
liche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter That- 
sachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen, 
endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines
	        
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