Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 173 
  
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni v. J. 
darüber einig, daß eine entsprechende Vermehrung der Mit- 
glieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu dessen 
Etat für 1871. in Vorschlag zu bringen sein werde. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im 
Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung 
zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend 
den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marine- 
verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai 
d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht 
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
erklärt werden können. 
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von 
den im Eingang genannten Bevollmächtigten in Einem, in das 
Archiv des Bundeskanzler-Amts zu Berlin niederzulegenden Exem- 
plare vollzogen worden. 
v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. 
(L. S.) (L. S.) (L. 8.) 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. 
(L. 8.) (L. S.) (L. 8.) 
Delbrück. 
(L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin 
stattgefunden. 
 
	        
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