Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

174 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
S. 654.](Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und 
Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend 
den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen 
Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 25. No- 
vember 1870. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- 
deutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen 
und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von 
Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver- 
einbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe ge- 
pflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszu- 
dehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen 
des Norddeutschen Bundes: 
den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen 
und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Frei- 
herrn v. Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren 
Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Del- 
brück, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Rudolf v. Freydorf und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen 
und bei Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl 
Hofmann, 
und 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mitt- 
nacht und 
Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant 
Albert v. Suckow,
	        
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