176 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit
seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nach-
barstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestim-
mung im Artikel 49. des Postvertrages vom 23. No-
vember 1867. bewendet.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des
Loft und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen
heil. ·
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung.
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der
Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestim-
mung der Militair-Konvention vom 21⅞ 5. November
1870. in Anwendung.
E. c56. 16) Zum Artikel 80. der Verfassung.
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des
Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für
Württemberg, statt von den im Artikel 80. festgesetzten,
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich:
I. vom 1. Juli 1871. an:
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen,
vom 14. November 1867.,
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni
1869.
II. vom 1. Januar 1872. an:
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des
Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869.,
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld
vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maaßregeln gegen die
Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869. als Bundes-
gesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung
vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden
Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden Beschränkung
von den im Artikel 80. unter II. Nr. 4. genannten, auf
das Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschrän-
kung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868.
wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der
Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt.