Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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182 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, 
lsowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von 
Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die 
derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur 
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. 
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus 
der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armee- 
korps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die 
Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württem- 
bergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige 
von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der 
Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Artikel 11. 
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu 
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, so- 
weit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeld- 
errn zu. 
i Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während 
des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung 
mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere 
bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, 
auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feld- 
telegraphie zu organisiren. 
Artikel 12. 
Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesver- 
fassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich 
Württembergische Regierung, nach Maaßgabe des Bundeshaushalts- 
Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, 
Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den 
Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen 
Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, 
Festungen, Unterhaltung der Militairbildungs-Anstalten, einschließ- 
lich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der 
Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und tech- 
nischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair= und Artillerie- 
Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und 
des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Er- 
füllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden be- 
sonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung 
Württembergs.
	        
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