Von Verträgen. 231
find die §§. 19 und 20 der Anweisung zur Berfertigung der Probemaße und Gewichte vom
16. Mai 1816 und der §. 6 des Gesetzes wegen Einführung eines allgemeinen Landesgewichts vom
17. Mai 1856 aufgehoben.
§. 4. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
§. 7. Andere als diesem Gesetz entsprechende Gewichte dürfen weder im Verkehr angewendet,
noch von den Eichungsbehörden gestempelt werden. Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrich
tiger, zum Wiegen bestimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter Gewichte angedrohten
Strafen treten auch in dem Falle der Benutzung und des Besitzes solcher, dem gegenwärtigen Gesetze
nicht eutsprechenden Gewichte ein, welche von dem im §. 12 bestimmten Zeitpunkte mit dem Stem-
pel eines inländischen Eichungsamtes versehen waren.
§. 8. Bei der Erhebung der öffentlichen Abgaben, welche iu Gemäßheit der bestehenden Vor-
schristen nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, koumnt, so weit nicht durch Verabredung mit
anderen Staaten etwas Anderes bestimmu ist, das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Ge-
wicht dergestalt in Anwendung, daß derjeuige Betrag, welcher von dem bisherigen preußischen Cent-
ner oder der bisherigen preußischen Schiffslast erhoben worden, sortan von dem durch dieses Gesetz
bestimmten Centner, beziehungsweise der darin bestinmten Schiffslast (§. 2) zur Erhebung gelangt.
Der dadurch aufkommende Mehrbetrag au Mahl= und Schlachtsteuer wird den pflichtigen Städten aus
der Staatskasse erstattet.
#§s. 9. Auch bei dem Verkauf des Salzes kommt das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrie-
bene Gewicht zur Auwendung. Die Tonne Salz (Verordnumg vom 22. Nov. 1842, Gesetz-Samm-
lung 1842 Seite 310) ist zu 378 Pfund 24 Lth. zu rechnen und hiernach das Gewicht der kleineren
Gebinde und Verkaufswaagen, beziehungsweise der Debitspreis für dieselben unter augemesseuer Abrun-
dung, vom Finanzminister zu bestimmen.
#§. 10. Zur Ansführung der in der Verordnung vom 17. Mai 1839 nud der Ordre vom 12. April
1840 wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen (Gesetz-Sammlung 1839 Seite 80; 1840 Seite 108),
in dem Chaussecgeld -= Tarif vom 29. Februar 1840 (Gesetz-Sammlung 1840 Seite 94), sowie in
den veröffentlichten Spezial = Tarisen zur Erhebung von Kommimikationsabgaben enthalteuen Bestim-
mungen in Betreff der Belastumg der Fuhrwerke und des Tarifsatzes für beladene Fuhrwerke, kommt
für die Ermittelung des Gewichts der Ladung, beziehungsweise des Fuhrwerks, das durch das gegen-
wärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß an die Stelle des bisherigen ohne
Weiteres der durch dieses Gesetz vorgeschriebene Centner tritt; die Gewichtssätze selbst aber unverändert
bleiben.
§. 11. Die §§. 18, 21 bis 24 und 26 der Anweisung zur Verfertigung der Probemaße und
Gewichte vom 16. Mai 1816, so wie die Verordnung vom 31. Oktober 1839, betreffend die Ein-
führung des Zollgewichts, werden bierdurch ausgehoben.
§. 12. Die Bestimmungen in den 88. 1 bis 3 und 5 bis 11 treten für den ganzen Umsang der
Monarchie, mit Ausnahme der hohenzollernschen Laude, mit dem 1. Juli 1858 in Krast. Der Zeit-
punkt, mit welchem die Vorschrist im S. 4 in Kraft treten soll, wird durch königliche Verordnung iest
gesetzt werden. Die Einführung des Gesetzes in den hohenzollernschen Landen, unter Aufhebung der
entgegenstehenden, zur Zeit daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen, bleibt königlicher Verorduung
vorbehalken.
§. 13. Die Eichungsbehörden sind verpflichtcet, die nach dem gegenwärtigen Gesetze zur Stem-
pelung geeigueten Gewichtsstücke (S. 7), wenn dieselben bis zum 1. August 1858 zur Eichung gestellt
und gleichzeitig entsprechende gestempelte alte Gewichtsstücke von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit vor-
gelegt werden, gebührenfrei zu eichen und zu stempeln; sind die vorgelegten alten Gewichte von ande-
rer Art als die zu stempelnden neuen Gewichte, so sind die tarifmäßigen Gebühren für die Eichung
der ersteren anf die Gebühren für die Stempelnug der neuen Gewichtsstücke anzurechnen. Der auf
den vorgelegten alten Gewichtsstücken befindliche Eichungsstempel ist zu kassiren.