Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

188 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, 
haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese 
letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende 
Vertragsbestimmungen geeinigt. 
1. 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich 
Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum 
S. 10. Baden und das! Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom 
Mair belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem 
der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
I 
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen 
Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen. 
S. 1. 
Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig 
lauten, wie folgt: ’ 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit 
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- 
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen. 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg= Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Rudvolstadt, Schwarzburg= Sondershausen, 
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
5. 2. 
Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart: 
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das 
Vereinswesen. 
g. 3. 
Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt: 
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die 
Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben 
giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit 
stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Ein- 
richtungen ausspricht.
	        
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