188 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten,
haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese
letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende
Vertragsbestimmungen geeinigt.
1.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich
Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum
S. 10. Baden und das! Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom
Mair belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem
der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
I
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen
Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.
S. 1.
Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig
lauten, wie folgt: ’
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-
Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg= Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudvolstadt, Schwarzburg= Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum-
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
5. 2.
Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart:
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das
Vereinswesen.
g. 3.
Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt:
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die
Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben
giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit
stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Ein-
richtungen ausspricht.