Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 203 
  
heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel 
versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. 
(L. 8.) (L. 8.) 
v. Roon. Frh. v. Prankh. 
(L. S.) (L. S.) 
v. Lutz. 
(L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin 
stattgefunden. 
Schlußprotokoll. 
  
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines 
Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät 
dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten 
noch über nachstehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen 
übereingekommen: 
1. 
Es wurde auf Anregung der Königlich Bayerischen Bevoll- 
mächtigten von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten 
anerkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes 
bezüglich der Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse auf das 
Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht 
zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für 
Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund 
erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868., die Aufhebung der polizei- 
lichen Beschränkungen der Eheschließungen betreffend, jedenfalls 
nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern 
ausgedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des Königlich Preußischen Bevollmächtigten wurde 
anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über
	        
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