214 Aulage 5. Die Bildung des Bolksverbandes.
E.G. z. B.G. B. v. 18. Angust 1896 (s. oben zu 9 11).
II. Als S. 14 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter
elterlicher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von
dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschastsgerichts ist nicht
erforrerlich, wenn der Vater oder die Mutter die Ent-
lassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für
ein Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines
der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die
Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem solchen
Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag
auf Entlassung des Kindes.
s. 15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben hat.
" In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt
werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten
siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebens-
S. z58. jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatz-
kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung
nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienst-
pflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militairpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte
gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten,
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr,
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr ge-
hörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nach-
dem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.
K. 16.
Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem König-
reich Württemberg oder dem Großherzogthum, Baden oder nach den
nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen
auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung
zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der be-
tresfende Staat sie aufzunehmen bereit ist.