Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

224 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 
  
8 20. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 
die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten 
Versammlungen. 
21. 
Welche Behötden unter der Bezeichnung „PolizeibehSrde“, 
„untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu 
verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
§#22. 
An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt 
folgende Vorschrift: 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen 
jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl 
der Vereinsmitglieder einzureichen. 
* 23. 
Aufgehoben werden 
" der § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen 
Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, 
Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 163), 
der § 2 Abs. 2 des Einrführungsgesetzes zum Straf- 
gesetzbuche für das Deutsce Reich vom 31. Ma 1870 
(Bundes-Gesetzdl. S. 195, Reschs-Gesetzbl. 1871 
S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vorschriften 
des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins= und 
Versammlungsrechts bezieht, 
der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des GEinfübrungsgeseges zur Straf- 
Esenn vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 346 
Die senstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und 
Versammlungen bleiben in Kraft. 
624. 
S. 187. Unberührt bleiben 
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und reli- 
giöse Vereine und Versammlungen, über kirchliche Pro- 
zessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie über geist- 
liche Orden und Kongregationen, 
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.