228 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.
S. 382. Landarmen), liegt den Landsarmenverbänden ob. Zur Erfüllung
dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871
entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes zu
übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenver=
bände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten.
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Orts-
armenverbänden, können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk
eines einzigen Ortsarmenverbandes beschränken.
§ 6.
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glau-
bensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im
Sinne des Gesetzes.
. J.
Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die
Verfolgung ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat
unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes übernommen
(5 5), so steht er in allen durch dieses Gesetz geregelten Berhält-
nissen den, Landarmenverbänden gleich.
D
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und
Einrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über
die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu ge-
währenden öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der er-
forderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in welcher
Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder
von anderen Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, und endlich
darüber, ob und inwiefern sich die Landarmenverbände der Orts-
armenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unter-
stützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen.
- §9.
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch
a) Aufenthalt, «
b) Verehelichung,
2) Abstammung.
W10.
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem
sechzehnten Lebensjahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben
den Unterstützungswohnsitz.