Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

228 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 
  
S. 382. Landarmen), liegt den Landsarmenverbänden ob. Zur Erfüllung 
dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871 
entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes zu 
übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenver= 
bände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten. 
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Orts- 
armenverbänden, können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk 
eines einzigen Ortsarmenverbandes beschränken. 
§ 6. 
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glau- 
bensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im 
Sinne des Gesetzes. 
. J. 
Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die 
Verfolgung ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat 
unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes übernommen 
(5 5), so steht er in allen durch dieses Gesetz geregelten Berhält- 
nissen den, Landarmenverbänden gleich. 
D 
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und 
Einrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über 
die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu ge- 
währenden öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der er- 
forderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in welcher 
Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder 
von anderen Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, und endlich 
darüber, ob und inwiefern sich die Landarmenverbände der Orts- 
armenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. 
- §9. 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, « 
b) Verehelichung, 
2) Abstammung. 
  
W10. 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 
sechzehnten Lebensjahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge- 
wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben 
den Unterstützungswohnsitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.