Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906. 255
87.
Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als ver-
sammelt, wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist.
88.
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar.
6. n
Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine
Ehefrau hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne
baß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.
u10.
Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei
der Vertagung oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an
Stelle der nach 5 1 Abs. 1 unter b zu zahlenden Entschädigung
eine solche von 2500 Mark gewährt.
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten
des Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags
neu gewählt werden, erhalten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten
Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit
in einer Plenarsitzung.
Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung
des Reichstags erlischt oder niedergelegt wird, erhalten im Falle
des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug von 20 Mark für jeden
Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des Mandats bis
zur Vertagung oder Schließung des Reichstags.
Die 565 2, 4, 5, 6 und 9 finden für die Zeit vom Inkraft-
treten des Gesetzes ab entsprechende Anwendung.
· §11.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
S. 40.9