Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906. 255 
87. 
Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als ver- 
sammelt, wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist. 
88. 
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. 
6. n 
Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine 
Ehefrau hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne 
baß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. 
u10. 
Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei 
der Vertagung oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an 
Stelle der nach 5 1 Abs. 1 unter b zu zahlenden Entschädigung 
eine solche von 2500 Mark gewährt. 
Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten 
des Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags 
neu gewählt werden, erhalten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten 
Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit 
in einer Plenarsitzung. 
Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung 
des Reichstags erlischt oder niedergelegt wird, erhalten im Falle 
des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug von 20 Mark für jeden 
Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des Mandats bis 
zur Vertagung oder Schließung des Reichstags. 
Die 565 2, 4, 5, 6 und 9 finden für die Zeit vom Inkraft- 
treten des Gesetzes ab entsprechende Anwendung. 
· §11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
S. 40.9
	        
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