Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Bom 16. April 1871. 13 
  
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. XlII. Das Ge- 
setz v. 3. März 1873 bestimmt: 
Einziger Paragraph. Im Artikel 4 der Reichs- 
verfassung ist der Nr. 9. hinzuzufügen: 
desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leucht- 
feuer, Tonnen, Baken und icher Tages- 
marken). 
10) das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und 
Württemberg nur Lach Maßgabe der Bestimmung im 
Artikel 52.; 
11) Bestimmungen über die wechselleitige Vollstreckung von 
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- 
qduisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) # die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- 
recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das 
gerichtliche Verfahren; # 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz 
v. 20. Dezember 1873 bestimmt: 
Einziger Paragraph. An die Stelle der Nr. 13 
des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen 
Reichs tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Die gemeinsame Gesetzgebung über das ge- 
sammte bürgerliche Recht, das Strafrecht 
und das gerichtliche Verfahren. 
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- 
rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehr- 
heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze 
erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegs- 
marine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, 
wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, 
die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für 
die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.