Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfolgung 
vermögens- 
292 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der 
verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln 
behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen. 
1146. 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein 
Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), 
sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung 
zum Ersatze des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar 
vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren 
Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das 
abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige 
bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vor- 
läufig in Beschlag nehmen. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige 
davon zu machen und deren Genehmigung einzuholen. 
147. 
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §5 146 
eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke 
die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben 
betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden 
Frist der in den IS§s 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren 
Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andern- 
falls kommen die Bestimmungen des §5 144 zur Anwendung. 
148. 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Ge- 
bühren und Stempel nicht berechnet. 
149. 
über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus 
Fechulscher- ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, 
Ansprüche. 
Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der 
Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen 
findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt. 
*rx 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage 
vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts inner-
	        
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