296 Anlage 12. Das Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushaltes.
erhält das Reich zwei Drittel, den einzelnen Bundesstaaten ver-
bleibt ein Drittel ihrer Roheinnahme.
83.
Ungedeckte Matrikularbeiträge.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den
Bundesstaaten aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rech-
nungsjahre den Sollbetrag ver Uberweisungen um mehr als vierzig
Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung übersteigen, wird die Er-
hebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rechnung
ergibt, findet dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden Rechnungs-
jahrs statt.
–(4.
Tilgung der Reichsanleiheschuld.
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab all-
jährlich in Höhe von mindestens drei Fünftel vom Hundert des
sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihe=
gesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom
Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich
durch den Reichshaushalts-Etat bereitzustellen.
•f
Erhebungs= und Verwaltungskosten der Brausteuer.
Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3 4 der Reichs-
verfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die
den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs= und
Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat fest-
gesetzt.
86.
übergangs- und Schlußvorschriften.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem
Großherzogtume Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Brau-
steuer an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind
für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nach dem Durch-
schnitte der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 zu entrichten.
Vom Rechnungsjahr 1909 ab hat die Zahlung der vollen Aus-
gleichungsbeträge zu erfolgen.