Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 305 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
29. 
  
(Nr. 3897.) Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In die Reichsverfassung wird als Artikel 6a folgende Vor- 
schrift eingestellt: 
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange 
die Vorschriften im Artikel II § 1, 5 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in 
Kraft sind. 
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn 
die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die 
Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 
Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der 
Beschlußfassung über Anderungen der Verfassung. 
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der 
Artikel 7 und 8 als Bundesstaat. 
Artikel II. 
Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung: 
81. 
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. 
82. 
An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der 
vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und 
abberufen wird. 
Deutsche Staatsgrundgesetze I. 6. Aufl. G. U. 20 
S. 225.
	        
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