Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 307
mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen
in Straßburg ausgegeben worden ist.
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz fest-
gestellt. Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen
Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vor= S. 27.
gelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder
abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder
Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landes-
regierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer
ohne Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt
werden.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben
werden, soweit sie in den Haushalts-Etat ausgenommen oder durch
besondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etats-
jahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen
Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die
Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern
und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Ver-
pflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund
eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bau-
anschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die gesetzlich beste-
henden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen.
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Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an:
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistums-
verweser, .
der Präsident des Oberkonfistoriums der Kirche Augsbur-
gischer Konfession,
er ästdert des Synodalvorstandes der reformierten
rche,
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar;
II ein. Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg,
den das Plenum der Universität unter denjenigen ordent-
lichen Professoren wählt, welche zum Halten von Vor-
lesungen und zur Ubernahme von Universitätsämtern
verpflichtet sind,
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus
ihrer Mitte wählen,
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