Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 307 
  
mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an 
welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen 
in Straßburg ausgegeben worden ist. 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz fest- 
gestellt. Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen 
Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vor= S. 27. 
gelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder 
abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder 
Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landes- 
regierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer 
ohne Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt 
werden. 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben 
werden, soweit sie in den Haushalts-Etat ausgenommen oder durch 
besondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etats- 
jahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen 
Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die 
Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern 
und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Ver- 
pflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund 
eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bau- 
anschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die gesetzlich beste- 
henden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. 
2 
Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: 
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der 
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistums- 
verweser, . 
der Präsident des Oberkonfistoriums der Kirche Augsbur- 
gischer Konfession, 
er ästdert des Synodalvorstandes der reformierten 
rche, 
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; 
II ein. Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, 
den das Plenum der Universität unter denjenigen ordent- 
lichen Professoren wählt, welche zum Halten von Vor- 
lesungen und zur Ubernahme von Universitätsämtern 
verpflichtet sind, 
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus 
ihrer Mitte wählen, 
20*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.