Berfaffung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 311
5 20. .
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs
getanen Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
#l21.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer
wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden
Tages ergriffen wird.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer so-
wie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.
18 22.
Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach
Maßgabe eines Landesgesetzes.
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum
1. Juli 1912, erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landes-
ausschusses zustehende Entschädigung.
8 23.
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist,
Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen
Notstandes es dringend erfordert.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nãchsten
Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer
Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt.
8 24.
In Elsaß- Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehre dienen, nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung ge-
baut werden.
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht
die Ansübung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich
beziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den
Umfang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Reichs= und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der
Bundesrat.
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