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Anhang II. Die Schutzgebiete.
uvorgeschrieben werden, daß in Strafsachen
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der
Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft
zuständig ist, die Vorl schriften der ÖI. 56, 65 und
des 6. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben,
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der
Verordnung vorbehalten bleibt,
e) der S. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular-
gerichtsbarkeit keine Anwendung findet;
ul. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung
zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der
Schöffengerichte oder zu den in den ö5. 74, 75 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in
der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht
erforderlich ist;
. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur-
gerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete
in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen,
soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt
wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die
im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
u an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung
nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe an-
geordnet werden;
. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be-
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular-
gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet
übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren
Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und
Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu ver-
handeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen
werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und
mindestens vier Beisitzern bestehen muß;
. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das
Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vor-
geschrieben werden;
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts-
geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen