Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 814. 
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Anhang II. Die Schutzgebiete. 
uvorgeschrieben werden, daß in Strafsachen 
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der 
Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft 
zuständig ist, die Vorl schriften der ÖI. 56, 65 und 
des 6. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben, 
b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der 
Verordnung vorbehalten bleibt, 
e) der S. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit keine Anwendung findet; 
ul. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung 
zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der 
Schöffengerichte oder zu den in den ö5. 74, 75 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in 
der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht 
erforderlich ist; 
. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur- 
gerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete 
in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, 
soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt 
wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die 
im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 
u an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung 
nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe an- 
geordnet werden; 
. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be- 
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular- 
gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet 
übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren 
Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und 
Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu ver- 
handeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen 
werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und 
mindestens vier Beisitzern bestehen muß; 
. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das 
Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vor- 
geschrieben werden; 
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts- 
geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen
	        
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