Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 39 
  
VII. Eisenbahnwesen. 
Artikel 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch- 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für noth- 
wendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch 
gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die 
Eieenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, 
für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer 
zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte 
ausgestattet werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich 
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letz- 
teren gefallen zu lassen. 
! Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisen= S. . 
bahn= Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An- 
legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, wer- 
den, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze 
Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht 
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht 
weiter verliehen werden. 
  
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verbslichten sich, die Deutschen 
Eisenbahnen im Interese des allgemeinen Verkehrs wie ein 
einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu 
herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und 
ausrüsten zu lassen. 
  
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung über- 
einstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche 
Bahnpolizei-Reglements eingesähl werden. Das Reich hat 
dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die 
Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden 
 
	        
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