Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

G. 18. 
60 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die 
  
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organi- 
sation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. 
1 Artikel 63. 
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheit- 
liches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem 
Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes- 
feldherrn steht. . 
DieRegimenter2c.führenfortlaufendeNummerndurch 
die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grund- 
farben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maaß- 
ebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es über- 
assen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür 
Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppen- 
theile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß 
Einheit in der Organisation und PFormation, in Bewaffnung 
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie 
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird 
Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jeder- 
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kon- 
tingente zu, überzeugen und die Abstellung der dabei vorge- 
fundenen Mängel anzuordnen. . 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Glie- 
derung und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, 
sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, 
innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, 
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der 
Bundesarmee anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller 
Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig 
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kom- 
mandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. 
Nr. 1. bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festun- 
gen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Bundesseldheren unbedingte Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
  
 
	        
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