Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

71 Anlage 1. I. Die Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. 
Art. 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus denjenigen Staaten, welche 
bisher dem Bunde angehört haben, mit Ausnahme der Dil. 
Oesterreichischen und Kgl. Niederländischen Landestheile. 
Art. II. 
Die gesetzgebende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen 
Gebieten, welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage 
in Gemeinschaft mit einer periodisch zu berufenden National-Ver- 
tretung ausgeübt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Ueber- 
einstimmung der Mehrheit des Bundestages mit der Mehrheit der 
Volksvertretung erforderlich und ausreichend. 
Art. III. 
Die Umgestaltung des Bundestages ist unter den Bundes- 
regierungen und mit dem nach dem Preußischen Antrage vom 
9. April zu berufenden Parlamente zu vereinbaren. So lange 
bis dies geschehen sein wird, bleibt das Stimmverhältniß, welches 
für die Mitglieder des Bundes auf dem bisherigen Bundestage 
gültig war, in Kraft. 
  
Art. IV. 
Die National-Vertretung geht aus direkten Wahlen hervor, 
welche nach den Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 
12. April 1849 vorzunehmen sind. 
Art. V. 
Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitliches 
Zoll= und Handelsgebiet, in welchem die Errichtung von Freihäfen 
vorbehalten bleibt. « 
Art. VI. 
Der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1.) Die Zoll= und Handelsgesetzgebung. 
2.) Die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichts-Systems, 
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
fundirtem und unfundirtem Papiergelde. 
3.) Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. 
4.) Die Erfindungs-Patente- 
5.) Der Schutz des geistigen Eigenthums. 
6.) Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und 
Ansiedlungs-Verhältnisse, den Gewerbebetrieb, die Colo- 
nisation und Auswanderung nach außerdentschen Ländern.
	        
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