Verfassung von Lübeck. 9
Art. 8.
Jede im Senate erledigte Stelle muß innerhalb vier
Wochen wieder besetzt werden. . «
Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt
sein, so sind die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen
vorzunehmen. Bei jeder Wahl ist das vorgeschriebene Ver—
fahren auf's Neue einzuleiten.
Art. 9.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mit-
gliede des Senates findet nicht Statt. Auch steht der Austritt
aus dem Senate jederzeit frei.
Art. 10.
In der nächsten nach der Wahl stattfindenden Versamm-
lung des Senates wird das neu erwählte Mitglied in Gegen-
wart des Bürgerausschusses (Art. 53.) feierlich eingeführt und
leistet folgenden Eid:
Als neu erwähltes Mitglied des Senates dieser freien
Stadt gelobe und schwöre ich zu Gott:
Ich will meinem Amte gewissenhaft vorstehen, das
Wohl des Staates nach allen meinen Kräften er-
streben, die Verfassung desselben getreu befolgen, das
öffentliche Gut redlich verwalten und bei meiner Amts-
führung, namentlich auch bei allen Wahlen, weder
auf eigenen Vortheil noch auf Verwandtschaft oder
Freundschaft Rücksicht nehmen. Ich will die Gesetze
des Staates handhaben und Gerechtigkeit üben gegen
Jeden, er sei reich oder arm. Ich will auch ver-
schwiegen sein in Allem, was Verschwiegenheit erfor-
dert, besonders aber will ich geheim halten, was ge-
heim zu halten mir geboten wird. So wahr mir
Gott helfe!
Art. 11.
Die Mitglieder des Senates bekleiden ihr Amt lebens-
länglich und beziehen während ihrer Amtsführung die durch
das Gesetz festgestellten Honorare.
Weann und in welcher Weise eine Versetzung von Senats-
mitgliedern in den Ruhestand, unter Gewährung eines Ruhe-
gehaltes, stattfindet, so wie in welchen Fällen ein Mitglied
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