Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 361. 
14 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 31. 
Von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen sind: 
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste 
Lebensjahr vollendet haben;: 
2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder 
zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rück- 
stande sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wähler- 
listen den Nachweis liefern, daß sie die rückständige 
Einkommensteuer bezahlt habenl. 
3) Diejenigen, welche entmündigt sind; 
4) Diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren 
eröffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger be- 
freiet sind; 
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die 
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür 
festgesetzten Zeitraumes; 
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungs- 
haft befinden. 
Art. 32. 
Zur Bürgerschaft wählbar ist nur der zur Theilnahme 
an der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr 
vollendet hat und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz 
oder seinen Geschäftsbetrieb im Hamburgischen Staatsgebiete hat. 
  
Art. 33. 
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines 
Verhaltens in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine 
Wähler übernehmen: ebensowenig können einem Mitgliede der 
Bürgerschaft von seinen Wählern bindende Vorschriften er- 
theilt werden. 
Art. 34. 
Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme der 
Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des 
Bürgerrechtes so wie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen 
nach sich. Eine Befreiung von diesem Präjudiz, so wie die 
1 Die gesperrten Worte sind Zusatz der 2. Verfassungsände- 
rung v. 2. November 1896 8 1 (Gesetzsammlung 3## 53 S. 94). S. oben 
. J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.