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14 Verfassung von Hamburg.
Art. 31.
Von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen sind:
1) Diejenigen, welche noch nicht das fünf und zwanzigste
Lebensjahr vollendet haben;:
2) Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder
zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit derselben im Rück-
stande sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wähler-
listen den Nachweis liefern, daß sie die rückständige
Einkommensteuer bezahlt habenl.
3) Diejenigen, welche entmündigt sind;
4) Diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger be-
freiet sind;
5) Diejenigen, denen durch strafrechtliches Urtheil die
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür
festgesetzten Zeitraumes;
6) Diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungs-
haft befinden.
Art. 32.
Zur Bürgerschaft wählbar ist nur der zur Theilnahme
an der Wahl Berechtigte, welcher das dreißigste Lebensjahr
vollendet hat und seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz
oder seinen Geschäftsbetrieb im Hamburgischen Staatsgebiete hat.
Art. 33.
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines
Verhaltens in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine
Wähler übernehmen: ebensowenig können einem Mitgliede der
Bürgerschaft von seinen Wählern bindende Vorschriften er-
theilt werden.
Art. 34.
Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist zur Annahme der
Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des
Bürgerrechtes so wie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen
nach sich. Eine Befreiung von diesem Präjudiz, so wie die
1 Die gesperrten Worte sind Zusatz der 2. Verfassungsände-
rung v. 2. November 1896 8 1 (Gesetzsammlung 3## 53 S. 94). S. oben
. J.