2 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849.
S. 3.
at ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande
dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem
S. 102, deutschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungslmäßigem
Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu
welcher nur Deutsche berufen werden dürfen.
S. 4.
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen
deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt
eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Rcgierung eines
deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland re-
ierender Fürst, eahne seine deutsche Regierung abzutreten, eine
emde Krone annehmen.
C. 5.
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbst-
tändigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung be-
chränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte,
oweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.
Abschnitt II. Die Reichsgewalt.
Artikel 1.
g. 6.
Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegen-
über die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der ein-
zelnen deutschen Staaten aus. « Z
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Con-
suln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die
Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch
die Handels= und Schirfahrtsverträge. sowie die Auslieferungs-
verträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maaßregeln an.
+. 7.
Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das
Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.