Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 21 
  
S. 99. 
Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der 
Adresse und der Erhebung von Thatsachen, sowie der Anklage 
der Minister steht jedem Hause zu. 
S. 100. 
Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Ueberein- 
stimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. 
S. 101. 
Ein Reichstagsbeschluß welcher die Zustimmung der 
Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungs- 
periode nicht wiederholt werden. 
Ist von dem Reichstage in drei sih unmittelbar folgenden 
ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert 
gefaßt worden, so wird derselte. auch wenn die Zustimmung 
der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten 
Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode, 
welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser 
Reihenfolge nicht mitgezählt. 
C. 102. 
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich: 
1) Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung 
oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt. 
12) Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn An- S. 116. 
leihen contrahirt werden, wenn das Reich eine im 
Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder 
Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt. 
3) Wenn fremde See= und Flußsch fahrt mit höheren 
Abgaben belegt werden soll. 
4) Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden 
ollen. 
5) Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge 
mit dem Auslande geschlossen werden, sowie überhaupt 
völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten. 
6) Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landes- 
theile dem deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder ein- 
zelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie aus- 
geschlossen werden sollen. 
 
	        
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