ordnung jedes Hau
24 Perfassung des deutschen Reiches. Vom 28. Mirz 1849.
1 Artikel VII.
K. 110.
Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine
Vicepräsidenten und seine Schriftführer.
C. 111.
Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ge-
schäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen
Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.
8. 112.
Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und
entscheidet über die Zulassung derselben.
S. 113.
Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: Ich
schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten
und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott Hesse.=
8. 114.
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen un-
würdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten
Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäfts-
es.
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden,
wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich da-
für entscheidet.
S. 115.
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt
Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.
§. 116.
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung
selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden
Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.
Artikel VIII.
C. 117.
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer
der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem