Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

ordnung jedes Hau 
24 Perfassung des deutschen Reiches. Vom 28. Mirz 1849. 
1 Artikel VII. 
K. 110. 
Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine 
Vicepräsidenten und seine Schriftführer. 
C. 111. 
Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ge- 
schäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen 
Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können. 
8. 112. 
Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und 
entscheidet über die Zulassung derselben. 
S. 113. 
Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: Ich 
schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten 
und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott Hesse.= 
8. 114. 
Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen un- 
würdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten 
Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäfts- 
es. 
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, 
wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich da- 
für entscheidet. 
S. 115. 
Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt 
Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden. 
§. 116. 
Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung 
selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden 
Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet. 
Artikel VIII. 
C. 117. 
Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer 
der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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