Full text : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Verfassung  des  beutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.  25

 

es  gehört,  wegen  strafrechtlicher  Anschuldigungen  weder  verhaftet,
  noch  in  Untersuchung  gezogen  werden,  mit  alleiniger
usnahme  der  Ergreifung  auf  frischer  That.

 

18.  118.  S.  12..

In  diesem  letzteren  Falle  ist  dem  betreffenden  Hause  von
der  angeordneten  Maaßregel  sofort  Kenntniß  zu  geben.  Es
steht  demselben  zu,  die  Aufhebung  der  Haft  oder  Untersuchung
bis  zum  Schuufse  der  Sitzungsperiode  zu  verfügen.

KS.  119.

Dieselbe  Befugniß  steht  jedem  Hause  in  Betreff  einer  Versastung
  oder  Untersuchung  zu,  welche  über  ein  Meiuer  deselben
  zur  Zeit  seiner  Wahl  verhängt  gewesen,  oder  nach  dieser
bis  zu  Eröffnung  der  Sitzungen  verhängt  worden  ist.

S.  120.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch
verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.

Artikel  IK.

g.  121.

Die  Reichsminister  haben  das  Recht,  den  Verhandlungen
beider  Häuser  des  Reichstages  beizuwohnen  und  jederzeit  von
denselben  gehört  zu  werden.

6.  122.

Die  Reichsminister  haben  die  Verpflichtung,  auf  Verlangen
  jedes  der  Häuser  des  Reichstages  in  denlsewen  zu  erscheinen
  und  Auskunft  zu  ertheilen,  oder  den  Grund  anzugeben,
weshalb  dieselbe  nicht  ertheilt  werden  könne.

S.  123.

Die  Reichsminister  können  nicht  Mitglieder  des  Staatenhauses
  sein.