Verfassung des beutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 25
es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet,
noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger
usnahme der Ergreifung auf frischer That.
18. 118. S. 12..
In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von
der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es
steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung
bis zum Schuufse der Sitzungsperiode zu verfügen.
KS. 119.
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Versastung
oder Untersuchung zu, welche über ein Meiuer deselben
zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser
bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
S. 120.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Artikel IK.
g. 121.
Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen
beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von
denselben gehört zu werden.
6. 122.
Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen
jedes der Häuser des Reichstages in denlsewen zu erscheinen
und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben,
weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne.
S. 123.
Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses
sein.