Verfassung des beutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 25
es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder ver-
haftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger
usnahme der Ergreifung auf frischer That.
18. 118. S. 12..
In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von
der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es
steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung
bis zum Schuufse der Sitzungsperiode zu verfügen.
KS. 119.
Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Ver-
sastung oder Untersuchung zu, welche über ein Meiuer des-
elben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser
bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
S. 120.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant-
wortung gezogen werden.
Artikel IK.
g. 121.
Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen
beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von
denselben gehört zu werden.
6. 122.
Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Ver-
langen jedes der Häuser des Reichstages in denlsewen zu er-
scheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben,
weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne.
S. 123.
Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staaten-
hauses sein.