Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 29
Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichs-
versammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
g. 133.
Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichs-
gebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften
jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungs-
zweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsie werden
durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch
einre Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichs-
gewalt festgesetzt.
S. 134.
Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen
und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, pein-
lichen und Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren als Aus-
länder zurücksetzt.
S. 136.
Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden,
und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen
aufhören. soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt
werden.
KC. 136.
Die Ausmanerungefteihet. ist von Staatswegen nicht
beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze
und der Fürsorge des Reiches. —
grübeln.
§.137.
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der
Adel als Stand ist u ehoben.
Alle Standezvorrehie sind abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden
sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen
Staate einen Orden annehmen.