Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

G. 84. 
Anlage 2. 
[Gesetz, 
betreffend die Taggelder und Reisegelder der Abgeordueten 
zum PReichstage.: 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der 
Reichsversammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz: 
Reichsgesetz 
über die Taggelder und Reisegelder der Abgeordneten 
zum Reichstage. 
Die Mitglieder des Staatenhauses und des Volkshauses 
erhalten ein Taggeld von sieben Gulden rheinisch und eine 
Reisekostenentschädigung von einem Gulden für die Meile, so- 
wohl der Hinreise als der Rückreise, und genießen Portofreiheit 
für alle an sie gelangenden, oder von ihnen ausgehenden Corre- 
spondenzen und Drucksachen. 
Frankfurt, den 12. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die interimistischen Reichsminister 
H. v. Gagern. v. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 
2 In demselben 13. Stück des Reichsgesetzblattes. S. 84. 
 
	        
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