II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 77
Rechte weder bedingt noch be-
schränkt. Den staatsbürgerlichen
Pflichten darf dasselbe keinen Ab-
bruch thun.
é0# 145. Jede Religions-=
gesellschaft ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbstständig,
und bleibt im Besitz und Genuß
der für ihre Cultus-, Unterrichts-
und Wohlthätigkeits-Zwecke be-
stimmten Anstalten, Stiftungen
und Fonds. Es besteht fernerhin
keine Staatskirche. Neue Reli-
gionsgesellschaften dürfen sich bil-
den; einer Anerkennung ihres Be-
kenntnisses durch den Staat be-
darf es nicht.
lichen Rechte weder bedingt noch
beschränkt. Den bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Pflichten darf
dasselbe keinen Abbruch thun.
PV. 18) Ein neuer §. zwi-
schen s. 144 und 145.
Dieschristliche Religion wird
bei denjenigen Einrichtungen des
Staates, welche mit der Reli-
gionsübung im Zusammenhange
stehen, unbeschadet der in den
S5s. 142—144 gewährleisteten Re-
ligionsfreiheit zum Grunde gelegt.
PV. 19) §. 145. Dierömisch-
katholische und die evangelische
Kirche, sowie jede andere Reli-
gionsgesellschaft ordnet und ver-
waltet ihre Angelegenheiten selbst-
ständig, und bleibt im Besitz und
Genuß der für ihre Cultus-,
Unterrichts= und Wohlthätigkeits-
Zwecke bestimmten Anstalten, Stif-
tungen und Fonds. Es besteht
fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften
dürfen sich bilden; einer Aner-
kennung ihres Bekenntnisses durch
den Staat bedarf es nicht.
# 146. Niemand soll von Staats wegen zu einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
4# 147. Die Formel des
Eides soll künftig lauten: „So
wahr mir Gott helfe“.
##148. Die bürgerliche
Gültigkeit der Ehe ist nur von
der Vollziehung des Civilaktes
abhängig; die kirchliche Trauung
kann nur nach der Vollziehung
des Cidvilaktes stattfinden. Die
Religionsverschiedenheit ist kein
bürgerliches Ehehinderniß.
s. 149. Die Standesbücher
PV. 20) K. 147.
zu streichen.
PV. 21) Statt 5. 148 und 149.
Die Religionsverschiedenheit ist
kein bürgerliches Ehehinderniß.
Für jede gesetzlich zulässige Ehe
hat das Gesetz eine gültige Form
der Eingehung zu gewähren.