II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 83
g. 183. Jedes Grundstück
soll einem Gemeindeverbande an-
gehören. Beschränkungen wegen
Waldungen und Wüsteneien blei-
ben der Landesgesetzgebung vor-
behalten.
Ueber die Betheiligung des
Staates bei der Anstellung der
Gemeindevorsteher und über die
Ausübung des den Gemeinden
zustehenden Wahlrechts wird die
Landesgesetzgebung das Nähere
bestimmen.
PV. 34) §.183. Jedes Grund-
stück soll einem Gemeindeverbande
angehören oder eine eigene Ge-
meinde bilden.
Beschränkungen wegen Wal-
dungen und Wüsteneien bleiben
der Landesgesetzgebung vorbe-
halten.
Art. XII. é. 184. Jeder Deutsche soll eine Verfassung mit
Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung
verantwortlich.
. 185. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme
bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des
Staatshaushaltes; auch hat sie das Recht des Gesetzvorschlags,
der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister. Die
Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.
Art. XIII. §. 186. Den PV. 35) S5. 186.
nicht Deutsch redenden Volks= zu streichen.
stämmen des Reichs ist ihre volks-
thümliche Entwickelung gewähr-
leistet, namentlich die Gleichberech-
tigung ihrer Sprachen, soweit
deren Gebiete reichen, in dem
Kirchenwesen, dem Unterrichte,
der innern Verwaltung und der
Rechtspflege.
Art. XIV. 5. 187. Jeder Deutsche Staatsbürger in der
Fremde steht unter dem Schutze des Reiches.
Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung.
Art. I. 5. 188. Der Reichsvorstand leistet auf die Reichs-
verfassung folgendes eidliches Gelöbniß: „Ich schwöre, das Reich
1 Unhemerster Redaktionsfehler! Gemeint ist: Jeder Deutsche Staat.
Vgl. V 1
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