Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 83 
  
g. 183. Jedes Grundstück 
soll einem Gemeindeverbande an- 
gehören. Beschränkungen wegen 
Waldungen und Wüsteneien blei- 
ben der Landesgesetzgebung vor- 
behalten. 
  
Ueber die Betheiligung des 
Staates bei der Anstellung der 
Gemeindevorsteher und über die 
Ausübung des den Gemeinden 
zustehenden Wahlrechts wird die 
Landesgesetzgebung das Nähere 
bestimmen. 
PV. 34) §.183. Jedes Grund- 
stück soll einem Gemeindeverbande 
angehören oder eine eigene Ge- 
meinde bilden. 
Beschränkungen wegen Wal- 
dungen und Wüsteneien bleiben 
der Landesgesetzgebung vorbe- 
halten. 
Art. XII. é. 184. Jeder Deutsche soll eine Verfassung mit 
Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung 
verantwortlich. 
. 185. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme 
bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des 
Staatshaushaltes; auch hat sie das Recht des Gesetzvorschlags, 
der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister. Die 
Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich. 
Art. XIII. §. 186. Den PV. 35) S5. 186. 
nicht Deutsch redenden Volks= zu streichen. 
stämmen des Reichs ist ihre volks- 
thümliche Entwickelung gewähr- 
leistet, namentlich die Gleichberech- 
tigung ihrer Sprachen, soweit 
deren Gebiete reichen, in dem 
Kirchenwesen, dem Unterrichte, 
der innern Verwaltung und der 
Rechtspflege. 
Art. XIV. 5. 187. Jeder Deutsche Staatsbürger in der 
Fremde steht unter dem Schutze des Reiches. 
  
Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung. 
Art. I. 5. 188. Der Reichsvorstand leistet auf die Reichs- 
verfassung folgendes eidliches Gelöbniß: „Ich schwöre, das Reich 
1 Unhemerster Redaktionsfehler! Gemeint ist: Jeder Deutsche Staat. 
Vgl. V 1 
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