32 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815.
Artikel XVIII.
Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen über-
ein den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende
Rechte zuzusichern:
a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie be-
wohnen, zu erwerben und zu besißen, ohne deshalb
Bl. 16. in ' dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten
unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß
uie## des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundes-
staat in den andern, der erweißlich sie zu Unter-
thanen annehmen will, an
Z## in Civil und Militärdienste desselben zu treten,
beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit
u Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland
im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vor-
waltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vor-
schriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht
ein ungleichartiges für einzelne Bundes Staaten
nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird
bey der Bundesversammlung die Einführung
möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen
Gegenstand in Berathung genommen werden.
I0) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella
emigrationis) in sofern das Vermögen in einen andern
deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht be-
* Verhältnisse durch Freyzügigkeits Verträge be-
ehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zu-
sammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen
über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte
der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck be-
schäftigen.
Artikel XIX.
Die Bundesglieder behalten sich vor bey der ersten Zu-
sammenkunst der Bundesversammlung in Frankfurth wegen
es Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundes-
staaten. so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf
em Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Be-
rathung zu treten.