Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

32 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 
Artikel XVIII. 
Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen über- 
ein den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende 
Rechte zuzusichern: 
a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie be- 
wohnen, zu erwerben und zu besißen, ohne deshalb 
Bl. 16. in ' dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten 
unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen. 
b) Die Befugniß 
uie## des freyen Wegziehens aus einem deutschen Bundes- 
staat in den andern, der erweißlich sie zu Unter- 
thanen annehmen will, an 
Z## in Civil und Militärdienste desselben zu treten, 
beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit 
u Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland 
im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vor- 
waltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vor- 
schriften über Militärpflichtigkeit hierunter nicht 
ein ungleichartiges für einzelne Bundes Staaten 
nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird 
bey der Bundesversammlung die Einführung 
möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen 
Gegenstand in Berathung genommen werden. 
I0) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella 
emigrationis) in sofern das Vermögen in einen andern 
deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht be- 
* Verhältnisse durch Freyzügigkeits Verträge be- 
ehen. 
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zu- 
sammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen 
über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck be- 
schäftigen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Artikel XIX. 
Die Bundesglieder behalten sich vor bey der ersten Zu- 
sammenkunst der Bundesversammlung in Frankfurth wegen 
es Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundes- 
staaten. so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf 
em Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Be- 
rathung zu treten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.