2. Gesetz, betr. die ... Ober--Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 101
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen
eines der beiden Häuser des Landtages ist der Ober-Rechnungs-
kammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.
6. 15.
Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen
zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von
der Ober-Rechnungskammer festgestellt.
. 16.
Die Provinzial= und die ihnen gleichstehenden untergebenen
Behörden sind der Ober-Rechnungskammer in allen Angelegenheiten
des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober-Rechnungskammer
ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle, inner-
halb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten
Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vor-
kommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen.
C. 17.
Die Ober-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden
Beamten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und
die aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Decharge mit den
in den 88. 146. bis 153. Theil I. Titel 14. des Allgemeinen Land-
rechts einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Ver-
tretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der
Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeant=
wortung nicht nachgewiesen wird, so hat die Ober-Rechnungskammer
die weitere Verfolgung, welche von der vorgesetzten Behörde zu be-
treiben ist, nöthigen Falles durch Eintragung in das Soll der Ein-
nahmen anzuordnen.
5§ 1 7a
Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen,
die an öffentliche Kassen zu wenig ein= oder von ihnen
zu viel ausgezahlt worden sind, und von der Anregung
der Auszahlung von Beträgen, die von öffentlichen Kassen
zu wenig aus= oder an sie zu viel eingezahlt worden sind,
darf die Oberrechnungskammer absehen, wenn es sich um
geringfügige Beträge handelt oder wenn die Einziehung
oder Auszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden
wäre, die nicht im richtigen Verhältnisse zu der Höhe des
Betrages ständen.