Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

2. Gesetz, betr. die ... Ober--Rechnungskammer. Vom 27. März 1872. 101 
  
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen 
eines der beiden Häuser des Landtages ist der Ober-Rechnungs- 
kammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen. 
6. 15. 
Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen 
zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden von 
der Ober-Rechnungskammer festgestellt. 
. 16. 
Die Provinzial= und die ihnen gleichstehenden untergebenen 
Behörden sind der Ober-Rechnungskammer in allen Angelegenheiten 
des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober-Rechnungskammer 
ist befugt, ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Strafbefehle, inner- 
halb der für die obersten Verwaltungsbehörden gesetzlich bestimmten 
Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vor- 
kommende Unangemessenheiten in Erledigung ihrer Erlasse zu rügen. 
C. 17. 
Die Ober-Rechnungskammer ertheilt den rechnungsführenden 
Beamten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und 
die aufgestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Decharge mit den 
in den 88. 146. bis 153. Theil I. Titel 14. des Allgemeinen Land- 
rechts einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Ver- 
tretungen des Rechnungsführers oder anderer Beamten bei der 
Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeant= 
wortung nicht nachgewiesen wird, so hat die Ober-Rechnungskammer 
die weitere Verfolgung, welche von der vorgesetzten Behörde zu be- 
treiben ist, nöthigen Falles durch Eintragung in das Soll der Ein- 
nahmen anzuordnen. 
5§ 1 7a 
Von der Herbeiführung der Einziehung von Beträgen, 
die an öffentliche Kassen zu wenig ein= oder von ihnen 
zu viel ausgezahlt worden sind, und von der Anregung 
der Auszahlung von Beträgen, die von öffentlichen Kassen 
zu wenig aus= oder an sie zu viel eingezahlt worden sind, 
darf die Oberrechnungskammer absehen, wenn es sich um 
geringfügige Beträge handelt oder wenn die Einziehung 
oder Auszahlung mit Weiterungen oder Kosten verbunden 
wäre, die nicht im richtigen Verhältnisse zu der Höhe des 
Betrages ständen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.