Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

2. Gesetz, betr. die... Ober-Rechnungskammer. Vom 27. Mürz 1872. 103 
  
Kapitel und Titel des nach Artikel 99. a. a. O. festgestellten Staats- 
haushalts-Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten 
Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel 
in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei 
solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben 
bei anderen ausgeglichen werden. # 
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104 
der Verfassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche 
gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Artikel 99 
a. a. O. festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen 
die von der Landesvertretung genehmigten Titel der 
Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht 
a) einzelne Titel in den Etats als übertragbar aus- 
drücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehr- 
ausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben 
bei anderen ausgeglichen werden 
oder 
b) bei einzelnen Titeln ausdrücklich vermerkt ist, daß 
dem Ausgabesoll bestimmte Einnahmen zufließen 
sollen, und die entstandenen Mehrausgaben in den 
Einnahmen ihre Deckung finden. 
Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes 
zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschluß- 
fassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand 
einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist. 
In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezial= 
etats sind fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 1873., bei den 
Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für 
die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen. 
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außer- 
etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie 
entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Ge- 
nehmigung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung 
werden durch diese Genehmigung nicht berührt. 
. 20. 
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober- 
Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse 
ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vor- 
schläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rech- 
nungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung 
S. 284.
	        
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