Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Transportmittel  wird  die  Ortskommission  im  Einvernehmen  mit  den  betreffenden  Be—
hörden  und  Privatvereinen  schleunige  Sorge  tragen.  Für  den  Transport  der  Kranken
sind  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke  (Droschken  2c.)  nicht  zu  benützen.  Hat
eine  solche  Benützung  trotzdem  stattgefunden,  so  ist  das  Gefährt  zu  desinfiziren  (vergl.  §.  28).

8.  20.

In  größeren  Orten  wird  die  Ortskommission  für  Stationen  sorgen,  in  welchen
jeder  Zeit,  vor  Allem  aber  Nachts,  ein  Arzt  zu  treffen  ist.

In  Orten,  welche  keinen  Arzt  haben,  ist  erforderlichen  Falls  für  die  Dauer  der
Krankheit  ein  solcher  mit  dem  Wohnsitz  im  Ort  aufzustellen,  jedenfalls  aber  für  augenblickliche
  Hülfe,  Berichtserstattung  2c.  (§F.  21  der  Verfügung  vom  14.  Oktober  1830,
betreffend  die  medizinisch-polizeilichen  Maßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Fürsorge  des
Staates  unterliegenden  Krankheiten)  ein  Wundarzt  anwesend  zu  halten  und  angemessen
zu  instruiren.

Ist  in  einem  Bezirke  Mangel  an  den  nöthigen  Aerzten,  so  wird  der  Cholerakommission
schleunig  Anzeige  erstattet,  vorsorglich  aber  der  nächste  verfügbare  Arzt  berufen.

S.  21.

Die  ärztliche  Behandlung  aller  Kranken,  welche  sich  nicht  auf  ihre  Kosten  ärztliche
Hülfe  verschaffen  wollen,  und  nicht  in  Anstalten  mit  eigenen  Aerzten  untergebracht  sind,
liegt  den  Oberamtsärzten  (Distriktsärzten,  Ortsarmenärzten)  und  den  ihnen  nöthigenfalls
  von  der  Cholerakommission  beizugebenden  Hülfsärzten  ob.

In  Orten,  welche  keine  Apotheke  besitzen,  wird  die  Ortskommission  erforderlichenfalls
  für  die  Einrichtung  eines  Notharzneimittelvorraths  und  Gebrauchsanweisung  Sorge
tragen,  welcher  unter  dem  Verschluß  des  im  Orte  stets  anwesenden  Arztes  oder  Wundarztes
  (§.  20)  steht.

Die  Medikamente  aus  demselben  werden  unentgeltlich  abgegeben.

Die  Aerzte  haben  ihre  Aufmerksamkeit  neben  den  Kranken  mit  ausgesprochener
Cholera  auch  den  an  Diarrhöe  Leidenden  zuzuwenden  und  dafür  zu  sorgen,  daß  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  ärmere  Volksklasse  für  ärztliche  Behandlung  dieses
Unwohlseins  geneigter  macht.  Wenn  es  möglich  ist,  so  sollen  auch  diese  Kranken  in  ein
besonderes  Lokal  aufgenommen,  verpflegt  und  von  der  Ortskommission  unterstützt  werden.

Die  Räume,  in  denen  sich  Cholerakranke  befinden,  sind  täglich  3  mal  gehörig  zu

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