2. Gesetz, betr. die... Ober-Rechnungskammer. Vom 27. Mürz 1872. 103
Kapitel und Titel des nach Artikel 99. a. a. O. festgestellten Staats-
haushalts-Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten
Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel
in den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei
solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben
bei anderen ausgeglichen werden. #
Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104
der Verfassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche
gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Artikel 99
a. a. O. festgestellten Staatshaushaltsetats oder gegen
die von der Landesvertretung genehmigten Titel der
Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht
a) einzelne Titel in den Etats als übertragbar aus-
drücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehr-
ausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben
bei anderen ausgeglichen werden
oder
b) bei einzelnen Titeln ausdrücklich vermerkt ist, daß
dem Ausgabesoll bestimmte Einnahmen zufließen
sollen, und die entstandenen Mehrausgaben in den
Einnahmen ihre Deckung finden.
Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes
zu verstehen jede Position, welche einer selbstständigen Beschluß-
fassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand
einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
In die zur Vorlegung an den Landtag gelangenden Spezial=
etats sind fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 1873., bei den
Besoldungsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, welche für
die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen.
Eine Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der außer-
etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie
entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Ge-
nehmigung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung
werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
. 20.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober-
Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse
ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vor-
schläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rech-
nungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung
S. 284.