Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 19
Artikel 35.
Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres
und der Landwehr.
Inmn Falle des Krieges kann der König nach Maaßgabe
des Gesetzes den Landsturm aufbieten.
Artikel 36.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom
Gesesz bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition
der waihesürde verwendet werden. In letzterer Beziehung
hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Artikel 37.
Der Militairgerichtsstand des etres beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestim-
mungen über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand
besonderer Verordnungen.
Ertikel 38.
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem
Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl ver-
sammeln. Versammlungen und Vereine der Lundwehr zur
Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anord-
nungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen
ist, untersagt.
Artikel 39.
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5. 6. 29. 30.
und 32. enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung,
als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht
entgegenstehen.
Artikel 40.
1 Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Fa-
milien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen
und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung
in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-Stif-
tungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. *—
Dritte Verfassungsänderung. S. zu Art. 41.
Artikel 41. » .
...-1.-»VorstehendeBestimmungen(Artikel40.).sindenauf·die
Thronlehen, das Königliche Haus= und Prinzliche Fidei-
2*