Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 37 
  
Artikel 3. 
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung 
der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer 
Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit 
die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen 
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit 
des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen 
werden, begreift. 
Artikel 96. 
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden 
wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte 
zwischen den Verwaltungs= und Gexichtsbehörden entscheidet 
ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. 
Artikel 97. 
Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und 
Militairbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefug- 
nisse verübter Rechtsverletzungen grichtlich in Anspruch ge- 
nommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vor— 
gängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf 
jedoch nicht verlangt werden. 
[Titel VII. 
Von den nicht zum Richterstande gehörigen 
Staatsbeamten. 
Artikel 98. 
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter- 
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsan- 
wälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne 
die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweck- 
widrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche 
Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz 
gewährt.
	        
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