Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 37
Artikel 3.
Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung
der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer
Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit
die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen
Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit
des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen
werden, begreift.
Artikel 96.
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden
wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte
zwischen den Verwaltungs= und Gexichtsbehörden entscheidet
ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Artikel 97.
Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und
Militairbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefug-
nisse verübter Rechtsverletzungen grichtlich in Anspruch ge-
nommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vor—
gängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf
jedoch nicht verlangt werden.
[Titel VII.
Von den nicht zum Richterstande gehörigen
Staatsbeamten.
Artikel 98.
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter-
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsan-
wälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne
die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweck-
widrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche
Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz
gewährt.