Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 41 
  
Artikel 111. 
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5. 
6. 7. 27. 28. 29. 30. und 36. der Verfassungs-Urkunde zeit- 
und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere 
Lestimmt das Gesetz. 
Uebergangsbestimmungen. 
Artikel 112. 
1 Bis zum Erlaß des im Artikel 26. vorgesehenen Gesetzes 
bewendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei 
den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen 1. — 
Achtzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz 
v. 10. Juli 1906 (s. oben S. 6) bestimmt: 
82. 
Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird 
aufgehoben. 
Artikel 113. 
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche 
Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen. 
Artikel 114. 
#, Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt 
es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei- 
verwaltung. 1. 
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 14. April 1856 bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Artikel 42. und 114. der Verfassungs-Urkunde 
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben. 
. tDurchdasGefevom15.Juli1886Art.I§3(f.obenS.7;- 
wurdeArtJMderVeassung,ioweiterArt.I§1u.2diefesGesetzes 
entgegenstand, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes — die Provinzen 
Posen und Westpreußen — aufgehoben.
	        
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