Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Ges.-Samml. 
19 
S. 313. 
- 
— 
68 Anlage 1. Die Bildung der Kammern. 
  
und 
2. an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund-, Ge- 
bäude= und Gewerbesteuer“ (F. 3) die „vom Staate ver- 
anlagte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer“ 
treten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900. 
(T. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Migquel. v. Thielen. Frhr. v. Lammer- 
stein. Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posa- 
dowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
XII. Gesetz, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses 
der Abgeordneten und Anderungen der Laudtagswahl- 
bezirke und Wahlorte. Vom 28. IJuni 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der 
Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 
(Artikel 69 Satz 1 der Verfassungsurkunde) beträgt fortan vier- 
hundertdreiundvierzig. 
K. 2. 
Die Anderungen der Wahlbezirke, der Wahlorte und der Zahl 
der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, welche aus Anlaß 
dieser Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten 
(6 1) eintreten, werden nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses 
hierdurch festgestellt. 
S. 3. 
In den Wahlbezirken, die in dem anliegenden Verzeichnisse B 
aufgeführt sind, werden die Wahlorte nach Inhalt dieses Verzeich- 
nisses hierdurch anderweitig bestimmt.
	        
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