Vorbemerkung!.
I. Bezeichnung der Quellen. Alle folgenden Erlasse sind
amtlich allein veröffentlicht in der „Gesetz-Sammlung für die
Königlichen Preußischen Staaten,“ deren materiell ver-
fassungswidriger Titel bis zum 31. Dezember 1906 unverändert ge-
blieben ist. Durch „Allerhöchsten Erlaß, betreffend die
Anderung des bisherigen Titels der Gesetz-Sammlung“,
vom 24. November 1906 (Gesetz--Sammlung 1906, S. 439), kontra-
signirt von sämmtlichen Ministern, ist neu bestimmt worden, daß
die Gesetz-Sammlung vom 1. Januar 1907 an die Bezeichnung:
„Preußische Gesetzsammlung“ führe.
Die folgende Ausgabe citirt: „Gesetz-Sammlung“ und die
Jahrgänge von 1907 an „Gesetzsammlung“.
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. In dieser Beziehung sind
zwei Perioden zu scheiden:
A. Das Gesetz, betreffend die Publikation der Ge-
setze. Vom 3. April 1846 (Gesetz Sammlung. 1846.
Nr. 9. S. 151. 152), in Kraft vom 1. Mai 1846, be-
stimmt in §. 2: „Ist in einem durch die Gesetzsammlung
verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem
derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Ge-
setzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen.
Enthält aber das verkündete Gesetz eine solche Zeit-
bestimmung nicht, so beginnt dessen Gesetzeskraft
in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin mit
dem achten Tage, •’1 «
in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magde-
burg und Merseburg mit dem neunten Tage,
in den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen,
Breslau, Liegnitz und Erfurt mit dem eilften Tage,
· 1 In höchst dankenswerter Weise hat mir der verdiente Kommentator
der Preußischen Verfassungsurkunde, Dr. E. Schwartz, eine Anzahl von
sehr exakten Berichtigungen zu diesen Vorbemerkungen zugehen lassen.
Auf eine Auslassung im Texte hatte Herr Geheime Justizrat Professor
Dr. Arndt in Königsberg die Freundlichkeit mich aufmerksam zu machen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 1