Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

8 Vorbemerkung. 
  
Pfälzer Gebiet keine Anwendung fand. Dieß Organ hat häufig 
den Titel gewechselt. Das „Amtsblatt für das Königlich- 
Baierische Gebiet auf dem linken Rheinufer“ 1816 enthält 
Sp. 30 ff. eine Verordnung der „k. baierischen Landes- 
Administration am linken Rheinufer“ v. 23. Mai 1816. 
die bestimmt: „Da zur Bekanntmachung aller Gesetze, Verord- 
nungen und allgemeinen Anordnungen, die dem Publikum zu wissen 
nothwendig sind, ausschließend das vorliegende Amtsblatt bestimmt 
ist, so wird hierüber verordnet, wie folgt.“ Mit N. 1 des Jahr- 
ganges 1817 nennt sich das Organ „Amtsblatt der Regierung 
der Königl. Baierischen Lande am Rhein“, von 1817 JN. 10: 
„Amtsblatt der Königl. Baierischeu Regierung des Rhein- 
kreises.“ Von 1831 Nr. 1 ward es mit dem bisher gesondert 
erschienenen „Intelligenzblatt“ vereinigt und erhielt den Titel 
„Amts- und Intelligenz-Blatt des Königlich Bayerischen Rhein- 
kreises“. Von 1838 N. 1 heißt es „Amts- und Intelligenz- 
blatt des Königlich Bayerischen Kreises Pfalz“ und von Nr 8 
Sp. 41 dieses Jahrganges an „Königlich Bayerisches Amts- und 
Intelligenzblatt für die Pfalz“. Von 1854 N. 1 heißt es 
endlich „Königlich Bayerisches Kreis-Amtsblatt der Pfalz“. 
3. Das Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern Na 7 
(München, Donnerstag den 25. Januar 1872, Sp. 191 u. 192) 
und das Königlich Bayerische Kreis-Amtsblatt der Pfalz N 11 
(Speier, den 2. Februar 1872 Sp. 372 u. 373) verkünden eine 
Königliche Verordnung v. 24. Jannar 1872, welche be- 
stimmt, daß v. 25. Januar 1872 ab die Verkündung der Gesetze 
auch für die Pfalz durch das Gesetzblatt und die der Verord- 
nungen für sie durch das Regierungsblatt für das Königreich Bayern 
zu geschehen habe. 
II. Die Verfassung. Zwei Drucke des Gesetz-Slattes 1318. 
Die Verweisung der Verfassung auf ältere Erlasse. Die Ver- 
fassungsänderungen. Die Verfassungsgesetze. 
Die „Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern“ v. 
26. Mai 1818 samt ihren zehn „Beylagen“ und ihren zwei „An- 
hängen“ ist veröffentlicht im Gesetzblatt 1818 Stück VII—XVIII 
Sp. 101—4352. 
A. Dieser amtliche Abdruck mußte der Ausgabe zu Grunde 
gelegt werden. Allein hier erwuchs unvermutet eine Schwierigkeit. 
Die beiven Exemplare des bairischen Gesetzblattes Jahrgang 1818
	        
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