Evp. 174.
ESp. 175.
64 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
H. 83.
Der weltlichen Staats-Policey kömmt es zu, in so weit, als
die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen ver-
schiedenen Religions-Partheyen es erfordert, Vorschriften für äußere
Handlungen, vie nur zufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke haben,
zu geben.
F. 84.
Religions-Verwandte einer öffentlich aufgenommenen Kirche,
welche keine eigene Gemeinde bilden. können sich zu einer entfernten
Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der Grenzen des Reichs halten.
8. 85.
Auch ist ihnen freygestellt, von dem Pfarrer oder Prediger
einer andern Confession an ihrem Wohnorte jene Dienste und
Amts-Functionen nachzusuchen, welche sie mit ihren eigenen Religions-
Grundsätzen vereinbarlich glauben, und jene nach ihren Religions-
Grundsätzen leisten können.
K. 86.
In dergleichen Fällen sollen dem Pfarrer oder Geistlichen der
fremden Confession für die geleisteten Dienste vie festgesetzten Stol-
gebühren entrichtet werden.
1
K. 87.
Diesen auf solche Art der Orts-Pfarrey einverleibten fremden
Religions-Verwandten darf jevoch nichts aufgelegt werden, was
ihrem Gewissen oder der jedem Staats-Einwohner garantirten
Hausandacht entgegen ist.
(.. 88.
Den Mitgliedern der öffentlich ausgenommenen Kirchen-Ge-
sellschaften steht die Bilvung einer eigenen Gemeinde aller Orten
frey, wenn sie das erforderliche Vermögen zum Unterhalt der Kirchen-
diener, zu den Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung
und Erhaltung der nöthigen Gebäude besitzen, oder wenn sie die
Mittel hiezu auf gesetzlich gestattetem Wege aufzubringen vermögen.
8. 89.
Das Verhältiß der Staats-Einwohner, welche einer Religion
angehören, deren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder nur ein